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   VG Saarlouis, 17.02.2022 - 3 K 1485/21   

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VG Saarlouis, 17.02.2022 - 3 K 1485/21 (https://dejure.org/2022,6113)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 17.02.2022 - 3 K 1485/21 (https://dejure.org/2022,6113)
VG Saarlouis, Entscheidung vom 17. Februar 2022 - 3 K 1485/21 (https://dejure.org/2022,6113)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • VG Saarlouis, 02.11.2020 - 3 K 699/20

    Asylrecht -Hauptsacheverfahren

    Auszug aus VG Saarlouis, 17.02.2022 - 3 K 1485/21
    Die hiergegen von der Mutter der Klägerin am 16.07.2020 erhobene Klage (Az.: 3 K 699/20), die im Wesentlichen darauf gestützt wurde, dass die Beklagte sich mit dem streitgegenständlichen Bescheid über den durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union gewährten internationalen Schutz hinwegsetze, sie müsse so behandelt werden, als ob ihr von der Beklagten internationaler Schutz zuerkannt worden sei 5 [Vgl. Schriftsätze der Klägerin vom 17.08.2020, Bl. 25, 26 der Gerichtsakte 3 K 699/20, und vom 19.10.2020, Bl. 32-35 der Gerichtsakte 3 K 699/20.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren 3 K 1100/18, 3 K 699/20, 3 K 572/20 und 3 K 583/18 verwiesen, der Gegenstand der Entscheidungsfindung war.

    Dies ergibt sich fallbezogen schon daraus, dass zwischen den Beteiligten mit Urteil der Kammer vom 02.11.2020 -3 K 699/20- rechtskräftig entschieden ist, dass der Mutter der Klägerin in Deutschland kein Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung bzw. subsidiären Schutz zusteht.

    Streitgegenstand der im Verfahren 3 K 699/20 abgewiesenen Klage war der im Wege der Verpflichtungsklage von der Mutter der Klägerin verfolgte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG, hilfsweise die des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG.

    Allein aufgrund der nationalrechtlichen Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, 3. Alt. AufenthG kommt der ausländischen Flüchtlingsanerkennung insoweit eine begrenzte Bindungswirkung zu, als aus ihr automatisch ein von der Bundesrepublik Deutschland zu beachtendes gesetzliches Abschiebungsverbot in den Verfolgerstaat folgt [So schon ausführlich das Urteil der Kammer im Verfahren der Kindesmutter 3 K 699/20; vgl. hinsichtlich dieser Wertung bezüglich des Ausländerrechts: Beschluss der insoweit zuständigen 6. Kammer des VG des Saarlandes vom 17.09.2021 -6 L 964/21-, juris].

    Die Klägerin würde im Fall ihrer Abschiebung nach Nigeria keiner besonderen Ausnahmesituation ausgesetzt sein, die mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass ihre elementarsten Bedürfnisse im Sinne eines absoluten Existenzminimums nicht gesichert wären, da bei der zu treffenden Rückkehrprognose davon auszugehen ist, dass sie im Familienverbund mit ihrer Mutter [Die Mutter der Klägerin genießt aufgrund ihrer ausländischen (italienischen) Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 AufenthG nationalen Abschiebungsschutz, vgl. das rechtskräftig gewordene Urteil der Kammer vom 02.11.2020 -3 K 699/20-] und ihrem Vater [Die gegen den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 03.04.2018 erhobene Klage des Vaters der Klägerin wurde, wie schon ausgeführt, durch rechtskräftig gewordenes Urteil der Kammer vom 08.06.2020 -3 K 583/18- abgewiesen.] zurückkehren wird.

    Von einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband ist für die Rückkehrprognose im Regelfall auch dann auszugehen, wenn einzelnen Familienmitgliedern bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für sie ein nationales Abschiebungsverbot, wie hier bei der Mutter der Klägerin [Vgl. Urteil der Kammer vom 02.11.2020 -3 K 699/20-], festgestellt worden ist [BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 -1 C 45/18-, juris, unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung: BVerwG, Urteile vom 21.09.1999 -9 C 12.99-, BVerwGE 109, 305 und vom 27.07.2000 -9 C 9.00-, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 39].

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der

    Auszug aus VG Saarlouis, 17.02.2022 - 3 K 1485/21
    Für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren ist bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im Regelfall davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt [BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 -1 C 45/18- juris].

    Von einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband ist für die Rückkehrprognose im Regelfall auch dann auszugehen, wenn einzelnen Familienmitgliedern bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für sie ein nationales Abschiebungsverbot, wie hier bei der Mutter der Klägerin [Vgl. Urteil der Kammer vom 02.11.2020 -3 K 699/20-], festgestellt worden ist [BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 -1 C 45/18-, juris, unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung: BVerwG, Urteile vom 21.09.1999 -9 C 12.99-, BVerwGE 109, 305 und vom 27.07.2000 -9 C 9.00-, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 39].

    Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Maßstabs, dem die Kammer in ständiger Rechtsprechung folgt [Vgl. nur Urteil vom 30.09.2019 -3 K 2281/17-], ist auf die Klägerin bezogen daher davon auszugehen, dass bei der zu treffenden Rückkehrprognose hinsichtlich Nigerias - wenngleich notwendig hypothetisch - davon auszugehen ist, dass sie von ihren Eltern, mit denen sie gemeinsam zusammenlebt und für die auch tatsächlich eine Lebens- und Erziehungsgemeinschaft besteht (es liegt also die vom BVerwG geforderte "gelebte Kernfamilie" vor; für eine in diesem Sinne "gelebte" Kernfamilie reichen nach der Rspr. des BVerwG allein rechtliche Beziehungen, ein gemeinsames Sorgerecht oder eine reine Begegnungsgemeinschaft allerdings nicht aus; vgl. zu alldem BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 -1 C 45/18- juris, Rn. 18), begleitet wird [Vgl. in diesem Zusammenhang auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.09.2019 -15 ZB 19.33171- juris].

  • BVerwG, 21.09.1999 - 9 C 12.99

    Abschiebungsschutz für Kinder von Asylberechtigten

    Auszug aus VG Saarlouis, 17.02.2022 - 3 K 1485/21
    Von einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband ist für die Rückkehrprognose im Regelfall auch dann auszugehen, wenn einzelnen Familienmitgliedern bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für sie ein nationales Abschiebungsverbot, wie hier bei der Mutter der Klägerin [Vgl. Urteil der Kammer vom 02.11.2020 -3 K 699/20-], festgestellt worden ist [BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 -1 C 45/18-, juris, unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung: BVerwG, Urteile vom 21.09.1999 -9 C 12.99-, BVerwGE 109, 305 und vom 27.07.2000 -9 C 9.00-, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 39].
  • VGH Bayern, 21.11.2014 - 13a B 14.30285

    Schlechte humanitäre Bedingungen können eine auf eine Bevölkerungsgruppe bezogene

    Auszug aus VG Saarlouis, 17.02.2022 - 3 K 1485/21
    Dies ist auch der Fall, wenn es dem Betroffenen nicht (mehr) gelingen würde, seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, zu befriedigen [Vgl. nur BayVGH, U.v. 21.11.2014 -13a B 14.30285-, Asylmagazin 2015, 197 und die std.
  • BVerwG, 27.07.2000 - 9 C 9.00

    Afghanistan; Abschiebungshindernis; Abschiebung einzelner Familienmitglieder;

    Auszug aus VG Saarlouis, 17.02.2022 - 3 K 1485/21
    Von einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband ist für die Rückkehrprognose im Regelfall auch dann auszugehen, wenn einzelnen Familienmitgliedern bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für sie ein nationales Abschiebungsverbot, wie hier bei der Mutter der Klägerin [Vgl. Urteil der Kammer vom 02.11.2020 -3 K 699/20-], festgestellt worden ist [BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 -1 C 45/18-, juris, unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung: BVerwG, Urteile vom 21.09.1999 -9 C 12.99-, BVerwGE 109, 305 und vom 27.07.2000 -9 C 9.00-, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 39].
  • VGH Bayern, 19.09.2019 - 15 ZB 19.33171

    Keine prozessordnungswidrige Ablehnung von Beweisanträgen

    Auszug aus VG Saarlouis, 17.02.2022 - 3 K 1485/21
    Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Maßstabs, dem die Kammer in ständiger Rechtsprechung folgt [Vgl. nur Urteil vom 30.09.2019 -3 K 2281/17-], ist auf die Klägerin bezogen daher davon auszugehen, dass bei der zu treffenden Rückkehrprognose hinsichtlich Nigerias - wenngleich notwendig hypothetisch - davon auszugehen ist, dass sie von ihren Eltern, mit denen sie gemeinsam zusammenlebt und für die auch tatsächlich eine Lebens- und Erziehungsgemeinschaft besteht (es liegt also die vom BVerwG geforderte "gelebte Kernfamilie" vor; für eine in diesem Sinne "gelebte" Kernfamilie reichen nach der Rspr. des BVerwG allein rechtliche Beziehungen, ein gemeinsames Sorgerecht oder eine reine Begegnungsgemeinschaft allerdings nicht aus; vgl. zu alldem BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 -1 C 45/18- juris, Rn. 18), begleitet wird [Vgl. in diesem Zusammenhang auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.09.2019 -15 ZB 19.33171- juris].
  • VG Saarlouis, 24.08.2020 - 3 K 588/20

    Lage alleinstehender und alleinerziehender Frauen in Nigeria

    Auszug aus VG Saarlouis, 17.02.2022 - 3 K 1485/21
    Rspr. der Kammer, vgl. nur Urteil vom 24.08.2020 -3 K 588/20-, juris und vom 22.04.2021 -3 K 572/20-, das der Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannt ist.] und die aus zu erwartenden schwierigen Lebensbedingungen resultierenden Gefährdungen im Einzelfall eine solche Intensität aufweisen, dass auch ohne konkret drohende Maßnahmen von einer unmenschlichen Behandlung auszugehen ist.
  • VG Saarlouis, 17.09.2021 - 6 L 964/21

    Aufenthaltsrechtliche Folgen des Verantwortungsübergangs nach dem Europäischen

    Auszug aus VG Saarlouis, 17.02.2022 - 3 K 1485/21
    Allein aufgrund der nationalrechtlichen Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, 3. Alt. AufenthG kommt der ausländischen Flüchtlingsanerkennung insoweit eine begrenzte Bindungswirkung zu, als aus ihr automatisch ein von der Bundesrepublik Deutschland zu beachtendes gesetzliches Abschiebungsverbot in den Verfolgerstaat folgt [So schon ausführlich das Urteil der Kammer im Verfahren der Kindesmutter 3 K 699/20; vgl. hinsichtlich dieser Wertung bezüglich des Ausländerrechts: Beschluss der insoweit zuständigen 6. Kammer des VG des Saarlandes vom 17.09.2021 -6 L 964/21-, juris].
  • VG Saarlouis, 30.09.2019 - 3 K 2281/17

    Abschiebungsschutz für einen über einen Schutzstatus Italiens verfügenden

    Auszug aus VG Saarlouis, 17.02.2022 - 3 K 1485/21
    Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Maßstabs, dem die Kammer in ständiger Rechtsprechung folgt [Vgl. nur Urteil vom 30.09.2019 -3 K 2281/17-], ist auf die Klägerin bezogen daher davon auszugehen, dass bei der zu treffenden Rückkehrprognose hinsichtlich Nigerias - wenngleich notwendig hypothetisch - davon auszugehen ist, dass sie von ihren Eltern, mit denen sie gemeinsam zusammenlebt und für die auch tatsächlich eine Lebens- und Erziehungsgemeinschaft besteht (es liegt also die vom BVerwG geforderte "gelebte Kernfamilie" vor; für eine in diesem Sinne "gelebte" Kernfamilie reichen nach der Rspr. des BVerwG allein rechtliche Beziehungen, ein gemeinsames Sorgerecht oder eine reine Begegnungsgemeinschaft allerdings nicht aus; vgl. zu alldem BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 -1 C 45/18- juris, Rn. 18), begleitet wird [Vgl. in diesem Zusammenhang auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.09.2019 -15 ZB 19.33171- juris].
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